Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gassicherheitsverordnung 2014, Tiroler § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gassicherheitsverordnung 2014, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 112/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.09.2014

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020

Abkürzung

TGSV 2014

Index

8280 Gas

Text

3. Abschnitt
Ergänzende Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen

Paragraph 6,

Allgemeine Bestimmungen über Gasrohrleitungen

  1. Absatz einsRohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.
  2. Absatz 2Die Befestigung von Gasleitungen an einer entsprechend formstabilen Dachkonstruktion und sonstigen Bauteilen ist nur dann zulässig, wenn Bewegungen der Konstruktionen zu keinen Spannungen in der Gasleitung führen können (beispielsweise Befestigung mittels Gleitschellen).
  3. Absatz 3In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden:
    1. Litera a
      Es werden keine Gasverbrauchsgeräte installiert;
    2. Litera b
      Es werden keine Gasleitungen aus Kupfer oder Edelstahlwellrohren verwendet;
    3. Litera c
      Die Leitungsanlage kann als dauerhaft technisch dicht angesehen werden und erfüllt die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB).
  4. Absatz 4Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.
  5. Absatz 5Außerhalb von Gebäuden sind keine Presssysteme (Edelstahl, Kupfer) als Aufputzleitungen zulässig, es sei denn, die dauerhafte Eignung der verwendeten Systeme für die lokalen meteorologischen Gegebenheiten wird durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen.
  6. Absatz 6Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Ziffer 1001, dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20000571

Dokumentnummer

LTI40036871

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