Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 7,

Errichtungsbewilligung

  1. Absatz einsDie Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Vor der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die in Betracht kommende Gemeinde zu hören, sofern diese nicht selbst um die Erteilung der Errichtungsbewilligung angesucht oder der Bewilligungswerber nicht bereits eine Stellungnahme der Gemeinde zum betreffenden Vorhaben vorgelegt hat.
  3. Absatz 3Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 3, entspricht. Die Behörde hat dem Bewilligungswerber und der Gemeinde die Errichtungsbewilligung jeweils unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und b zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
  6. Absatz 6Wird eine Errichtungsbewilligung befristet oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
  7. Absatz 7Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035293

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