Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 5

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 GasNächster Suchbegriff

Text

2. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Gasanlagen

Paragraph 5,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen
    1. Litera a
      zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes,
    2. Litera b
      zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Vorheriger SuchbegriffGas im Normzustand pro Stunde, und
    3. Litera c
      zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011).
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach Paragraph 3, entsprechen.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035291

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