Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 8/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

17.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.07.2022

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      als Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brennstoffe verwendet,
    2. Litera b
      einer Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      eine nach Paragraph 5, Absatz eins, bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,
    4. Litera d
      Auflagen nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz eins, oder Aufträge nach den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz 3, zweiter Satz, 21 Absatz 3 und 25 Absatz 8, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,
    5. Litera e
      als Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    6. Litera f
      einer Verpflichtung nach den Paragraphen 10, Absatz 4,, 11b Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins, oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Absatz eins,, 22 Absatz eins,, 24 Absatz eins, oder 2 oder 25 Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    7. Litera g
      eine Anlage entgegen dem Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins, ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,
    8. Litera h
      nach Paragraph 11, Absatz 3, Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
    9. Litera i
      als Gasversorgungsunternehmen dem Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    10. Litera j
      Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 14, Absatz 2, berechtigt zu sein,
    11. Litera k
      als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 14, Absatz 4,, 5 oder 6 erster Satz, 21 Absatz 2, oder 25 Absatz 8, nicht nachkommt,
    12. Litera l
      als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach Paragraph 19, nicht nachkommt,
    13. Litera m
      eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen Paragraph 22, Absatz 2, wieder in Betrieb nimmt,
    14. Litera n
      eine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach Paragraph 23, Absatz eins,, 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8,, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,
    15. Litera o
      einem Auftrag nach Paragraph 23, Absatz 2, zur Beseitigung von Brennstoffen oder nach Paragraph 23, Absatz 5,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8,, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,
    16. Litera p
      Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 25, Absatz 5, berechtigt zu sein,
    17. Litera q
      Kleinfeuerungen oder Bauteile davon entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 oder entgegen einer Untersagung nach Absatz 4, erster Satz in Verkehr bringt oder einem Auftrag nach Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz nicht nachkommt,
    18. Litera r
      als Hersteller oder dessen Vertreter die Konformitätskennzeichnung nicht in der nach Paragraph 29, vorgesehenen Form vornimmt oder Informationspflichten nach Anhang 6 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt,
    19. Litera s
      als Prüfberechtigter andere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als Prüforgane nach Paragraph 34, Absatz eins,,
    20. Litera t
      als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach Paragraph 34, Absatz 3, zu erfüllen,
    21. Litera u
      entgegen Paragraph 42, Absatz 5, eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen Paragraph 42, Absatz 6, einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,
    22. Litera v
      Klimaanlagen entgegen Paragraph 42, Absatz 8, weiterbetreibt,
      begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40040450

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