Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

7. Abschnitt
Behörden-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 36,

Behörden

  1. Absatz einsBehörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Absatz 2, oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach Paragraph 5, die Bezirksverwaltungsbehörden, und
    2. Litera b
      in allen übrigen Fällen die nach den Paragraphen 53 und 54 der Tiroler Bauordnung 2011 zuständigen Behörden.
  2. Absatz 2Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach Paragraph 7, auch einer Bewilligung nach
    1. Litera a
      einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder
    2. Litera b
      einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,
      so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a, der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035322

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