Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

Paragraph 30,

Technische Dokumentation

  1. Absatz einsKleinfeuerungen ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Betriebsvorschriften,
    2. Litera b
      die Art des Nachweises der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unter Anführung der benannten Stelle, die nach Paragraph 27, Absatz eins, den Prüfbericht erstellt oder nach Paragraph 28, die Baumusterprüfung durchgeführt hat, sowie die Nummer und das Datum des Prüfberichtes bzw. des Konformitätsnachweises,
    3. Litera c
      die Emissionswerte und Wirkungsgrade,
    4. Litera d
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen gegebenenfalls den Hinweis, dass diese nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
    5. Litera e
      bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
  2. Absatz 2Der Inhaber der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035316

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