(1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Inhaber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Inhaber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 gilt sinngemäß.