Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

4. Abschnitt
Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Klimaanlagen

Paragraph 24,

Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

  1. Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Inhaber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Inhaber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.
  3. Absatz 3Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach Paragraph 4, zu.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035310

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