(2)Absatz 2Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, einzutragen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.