Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

Paragraph 22,

Außerbetriebnahme von Anlagen

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
    1. Litera a
      die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Litera b
      beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, oder b bereits verstrichen ist.
  2. Absatz 2Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, einzutragen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035308

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