Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 21

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 8/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

17.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 21,

Behebung von Mängeln

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, oder der Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  2. Absatz 2Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach Paragraph 14, Absatz eins, festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach Paragraph 14, Absatz 4, gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, einzutragen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 7, oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.

Im RIS seit

24.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40040443

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