(2)Absatz 2Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach § 14 Abs. 1 festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach § 14 Abs. 4 gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 einzutragen. § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach Paragraph 14, Absatz eins, festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach Paragraph 14, Absatz 4, gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, einzutragen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.