bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach § 15 Abs. 1 lit. i Z 1 und 2 erfüllt ist,bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, Ziffer eins und 2 erfüllt ist,
einer Inspektion nach dem Stand der Technik, insbesondere zur Überprüfung der heizungsanlagentechnischen Erfordernisse der Energieeffizienz, zu unterziehen.