Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.07.2022

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

Paragraph 16,

Inspektion von Zentralheizungsanlagen

  1. Absatz einsZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln sind
    1. Litera a
      bei einer Nennwärmeleistung von über 100 kW innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann bei Gasheizkesseln alle vier Jahre, ansonsten alle zwei Jahre wiederkehrend,
    2. Litera b
      bei einer Nennwärmeleistung von über 20 kW bis höchstens 100 kW dann, wenn zumindest eines der Kriterien nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera i, Ziffer eins und 2 erfüllt ist,
      einer Inspektion nach dem Stand der Technik, insbesondere zur Überprüfung der heizungsanlagentechnischen Erfordernisse der Energieeffizienz, zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Inspektion nach Absatz eins, Litera b, muss bei Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung an der betreffenden Heizungsanlage oder an der Gebäudegesamtheizlast (z. B. räumliche Erweiterung) führen, neuerlich durchgeführt werden.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035302

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