Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GasNächster Suchbegriff-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKG 2013

Index

Vorheriger Suchbegriff8280 Gas

Text

Paragraph 14,

Wiederkehrende Überprüfungen

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Absatz 7, nicht abweichende Fristen festgelegt sind,
    1. Litera a
      Gasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen;
    2. Litera b
      automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen;
    3. Litera c
      Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des Paragraph 15, wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;
    4. Litera d
      bei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen;
    5. Litera e
      Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel einer Inspektion nach Maßgabe des Paragraph 16, unterziehen zu lassen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins,, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, zur Verfügung stehen,
    2. Litera b
      hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, sowie die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b bis e, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraph 34, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen erfüllen.
  3. Absatz 3Die Prüfberechtigten nach Absatz 2, haben das Ergebnis der nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfung
    1. Litera a
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera c,
      1. Ziffer eins
        im Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Absatz 7, jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,
      2. Ziffer 2
        im Fall einer umfassenden Prüfung in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
    3. Litera c
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera e, in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,
      einzutragen.
  4. Absatz 4Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch vierwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln verlängert sich die Frist
    1. Litera a
      auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Litera b
      auf höchstens fünf Jahre, wenn
      1. Ziffer eins
        die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und
      2. Ziffer 2
        für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
  5. Absatz 5Die Eintragungen nach den Absatz 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Inhaber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.
  6. Absatz 6Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Absatz 2, die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Inhaber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen zu erlassen. Dabei ist jedenfalls für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei diesen Überprüfungen anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen festgelegt, die Verwendung weiterer Vordrucke vorgeschrieben und die Überprüfungsfristen, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage vertretbar bzw. erforderlich ist, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verlängert bzw. verkürzt werden.

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LTI40035300

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