einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,einen Prüfbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera c,, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,