Landesrecht konsolidiert Tirol

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Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Anl. 3

Kurztitel

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2012

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

5300 Erwachsenenbildung, Volksbildung

Text

Anlage 3

Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1

  1. Ziffer eins
    Kriterium Externe Begutachtung
    Es erfolgt eine externe Begutachtung, die rechtlich und faktisch trägerunabhängig durchgeführt wird und eine Vor-Ort-Begehung (zumindest prinzipiell) vorsieht.
  2. Ziffer 2
    Kriterium Verbreitung
    Das Verfahren findet in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung allgemein Anwendung, es ist nicht auf einzelne Bereiche oder Organisationen beschränkt.
  3. Ziffer 3
    Kriterium Zertifikatsbefristung und Folgeverfahren
    Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Es gibt klare Aussagen zur Überwachung und zu Folgeverfahren.
  4. Ziffer 4
    Kriterium Qualitätsbegriff (v.a. Teilnehmer- und Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz)
    Es liegt ein expliziter Qualitätsbegriff vor, der Teilnehmer- und Teilnehmerinnenbezug sowie Teilnehmer- und Teilnehmerinnenschutz aufweist.
  5. Ziffer 5
    Kriterium Entwicklungsbezug (Bestandteil der Organisations- und Personalentwicklung)
Es wird im Verfahren Bezug auf künftige Entwicklungen genommen; dieser Entwicklungsbezug ist Bestandteil der Organisations- und Personalentwicklung.

Im RIS seit

20.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

20000518

Dokumentnummer

LTI40034202

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