Landesrecht konsolidiert Tirol

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Mindestsicherungsgesetz, Tiroler § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestsicherungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 110/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.12.2011

Außerkrafttretensdatum

06.12.2013

Abkürzung

TMSG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

Paragraph 3

Persönlicher Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
  2. Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
    1. Litera a
      Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
    1. Ziffer eins
      ihre Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      ihre eingetragenen Partner,
    3. Ziffer 3
      ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
    4. Ziffer 4
      ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
      1. Litera b
        Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
      2. Litera c
        Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
      3. Litera d
        Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
      4. Litera e
        Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
      5. Litera f
        Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
      6. Litera g
        Fremde mit
    5. Ziffer eins
      einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG, Daueraufenthalt – EG nach Paragraph 45, NAG oder Daueraufenthalt – Familienangehöriger nach Paragraph 48, NAG, oder
    6. Ziffer 2
      einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,), oder
    7. Ziffer 3
      einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 49, NAG,
      1. Litera h
        Personen, deren Aufenthalt nach Paragraph 64, FPG verfestigt ist, im Fall der Aufenthaltsverfestigung von Fremden nach Paragraph 64, Absatz 2, FPG jedoch nur so lange, als ihr Bemühen, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht aussichtslos scheint.
  3. Absatz 3,Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
    1. Litera a
      nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
    2. Litera b
      Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
    3. Litera c
      Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen).

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20000455

Dokumentnummer

LTI40032359

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2010/99/P3/LTI40032359

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