Personen, deren Aufenthalt nach § 64 FPG verfestigt ist, im Fall der Aufenthaltsverfestigung von Fremden nach § 64 Abs. 2 FPG jedoch nur so lange, als ihr Bemühen, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht aussichtslos scheint.Personen, deren Aufenthalt nach Paragraph 64, FPG verfestigt ist, im Fall der Aufenthaltsverfestigung von Fremden nach Paragraph 64, Absatz 2, FPG jedoch nur so lange, als ihr Bemühen, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht aussichtslos scheint.