Personen, deren Aufenthalt nach § 55 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 verfestigt ist; im Fall der Aufenthaltsverfestigung von Fremden nach § 55 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 jedoch nur so lange, als ihr Bemühen, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht aussichtslos scheint.Personen, deren Aufenthalt nach Paragraph 55, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 verfestigt ist; im Fall der Aufenthaltsverfestigung von Fremden nach Paragraph 55, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 jedoch nur so lange, als ihr Bemühen, die Mittel zu ihrem Unterhalt durch den Einsatz eigener Kräfte zu sichern, nicht aussichtslos scheint.