Landesrecht konsolidiert Tirol

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Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

25.05.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 28,

Pflichten der Eltern

  1. Absatz einsDie Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.
  2. Absatz 2Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
  4. Absatz 4Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (Paragraph 26,) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.
  5. Absatz 5Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
  6. Absatz 6Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.
  7. Absatz 7In Kinderkrippen und Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.
  8. Absatz 8Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Absatz 7, wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40042457

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