Landesrecht konsolidiert Tirol

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Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 97/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

TAbgG

Index

3400 Abgabenordnung

Text

3. Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

Paragraph 7,

Abgabenhinterziehung

  1. Absatz einsWer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Absatz eins, ist bewirkt, wenn
    1. Litera a
      Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,
    2. Litera b
      Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet oder abgeführt wurden oder
    3. Litera c
      auf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20000424

Dokumentnummer

LTI40034755

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2009/97/P7/LTI40034755

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