Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 28/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.04.2011

Außerkrafttretensdatum

21.04.2023

Index

8240 Abfall, Müll

Text

Paragraph 11,

Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen

  1. Absatz einsDie Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und
    2. Litera b
      die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,
    2. Litera b
      die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,
    3. Litera c
      die biologisch verwertbaren Abfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden, und
    4. Litera d
      der Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitgestellt wird.
  3. Absatz 3Sind Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.
  4. Absatz 4Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
  5. Absatz 5Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

LTI40030853

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/3/P11/LTI40030853

Navigation im Suchergebnis