Landesrecht konsolidiert Tirol

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Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 21

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

17.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

3. Abschnitt
Fonds

§ 21

Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung

  1. (1) Zur Errichtung eines Fonds unter Lebenden sind erforderlich:
    1. a)
      die Vorlage einer Fondsgründungserklärung unter Anschluss einer Fondssatzung und eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane an die Landesregierung und
    2. b)
      die Bewilligung durch die Landesregierung.
  2. (2) Zur Errichtung eines Fonds von Todes wegen sind erforderlich:
    1. a)
      das Vorliegen einer Fondsgründungserklärung und
    2. b)
      die Bewilligung durch die Landesregierung.
  3. (3) Im Übrigen gelten die §§ 4 bis 7, 9 bis 18 und 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. a)
      § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsgründungserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers ist, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes zu widmen,
    2. b)
      § 5 lit. e gilt mit der Maßgabe, dass die Fondssatzung Angaben über die Verwendung des Fondsvermögens, über den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondserträgen zu enthalten hat,
    3. c)
      die §§ 7 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro haben und zur Erfüllung des Fondszweckes ausreichend sein muss,
    4. d)
      die §§ 11 Abs. 2 erster Satz, 13 Abs. 1 zweiter Satz und 15 Abs. 2 erster Satz gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen nicht auf Dauer erhalten werden muss,
    5. e)
      § 18 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gefährdung der dauernden Erhaltung des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bildet,
    6. f)
      § 20 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass ein Fonds aufzulösen ist, wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40040590

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