Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
4700 Fonds, Stiftung
Text
§ 20Paragraph 20,
Auflösung einer Stiftung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine Stiftung auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen aufzulösen, wenn
das Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder wenn es zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreicht und auch die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 für die Umwandlung in einen Fonds nicht vorliegen oderdas Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder wenn es zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreicht und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, für die Umwandlung in einen Fonds nicht vorliegen oder
der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung nicht mehr möglich ist und der Wille des Stifters auch durch eine Änderung der Stiftungssatzung nicht erfüllt werden kann.
(2)Absatz 2Im Bescheid über die Auflösung der Stiftung ist festzulegen, wem das zur Zeit der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen übertragen wird. Die Übertragung des Stiftungsvermögens hat mit deren Zustimmung an die in der Stiftungssatzung für den Fall der Auflösung genannte(n) Person(en) zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einer bestehenden Stiftung mit einem gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3)Absatz 3Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben die Stiftung, jene Person(en), der (denen) das Vermögen übertragen werden soll, sowie bei Stiftungen unter Lebenden auch der Stifter Parteistellung.
(4)Absatz 4Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung und geht das vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person(en) über, die in der Entscheidung als Empfänger des Stiftungsvermögens bestimmt ist (sind). Die Auflösungsentscheidung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat die Auflösung einer Stiftung auf Kosten des Stiftungsvermögens im Bote für Tirol zu verlautbaren.
Im RIS seit
09.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10000056
Dokumentnummer
LTI40043358