(5)Absatz 5Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Umwandlung bewilligt und die Fondssatzung genehmigt wird, wird die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds bewirkt. Die Stiftungsorgane bleiben, außer im Fall des Abs. 3 zweiter Satz, als Fondsorgane in ihrer Funktion.Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Umwandlung bewilligt und die Fondssatzung genehmigt wird, wird die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds bewirkt. Die Stiftungsorgane bleiben, außer im Fall des Absatz 3, zweiter Satz, als Fondsorgane in ihrer Funktion.