Landesrecht konsolidiert Tirol

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Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 17

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

Paragraph 17,

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat einem Stiftungsorgan, das eine ihm nach diesem Gesetz oder der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Besorgung dieser Aufgabe innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
  2. Absatz 2Werden von Stiftungsorganen Beschlüsse gefasst oder Verfügungen getroffen, die diesem Gesetz, der Stiftungssatzung oder offenkundig dem Willen des Stifters widersprechen, so hat die Landesregierung diese zu beanstanden und das Stiftungsorgan aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist herzustellen. Solcherart beanstandete Beschlüsse oder Verfügungen dürfen nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann den Stiftungsvorstand abberufen, wenn dieser einem Auftrag nach Absatz eins, oder einer Aufforderung nach Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, nicht oder nicht mehr erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40023899

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