(3)Absatz 3Die Landesregierung kann den Stiftungsvorstand abberufen, wenn dieser einem Auftrag nach Abs. 1 oder einer Aufforderung nach Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen.Die Landesregierung kann den Stiftungsvorstand abberufen, wenn dieser einem Auftrag nach Absatz eins, oder einer Aufforderung nach Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, nicht oder nicht mehr erfüllen.