Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.06.2008
Außerkrafttretensdatum
16.02.2018
Index
4700 Fonds, Stiftung
Text
§ 14Paragraph 14,
Änderung der Stiftungssatzung
(1)Absatz einsDie Stiftungssatzung kann vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss unter Beachtung des Stifterwillens geändert werden. Eine Änderung des Stiftungszweckes oder des begünstigen Personenkreises darf nur vorgenommen werden, wenn der Stiftungszweck andernfalls nicht mehr erreicht werden könnte oder nicht mehr gemeinnützig wäre oder wenn die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.
(2)Absatz 2Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn und soweit dies zur Verwirklichung des Willens des Stifters erforderlich ist.
(3)Absatz 3Jede Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Verfahren über die Genehmigung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter Parteistellung zu. Die Landesregierung hat Änderungen der Stiftungssatzung, die die Bezeichnung, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betreffen, auf deren Kosten im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(4)Absatz 4Änderungen der Zustelladresse sind der Landesregierung anzuzeigen.
(5)Absatz 5Kommt der Stiftungsvorstand seiner Verpflichtung zur Änderung der Satzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Landesregierung diesem die Änderung der Stiftungssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Änderung der Stiftungssatzung von Amts wegen mit Bescheid vorzunehmen. In diesem Verfahren kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.Kommt der Stiftungsvorstand seiner Verpflichtung zur Änderung der Satzung nach Absatz 2, nicht nach, so hat die Landesregierung diesem die Änderung der Stiftungssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Änderung der Stiftungssatzung von Amts wegen mit Bescheid vorzunehmen. In diesem Verfahren kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10000056
Dokumentnummer
LTI40023896