Landesrecht konsolidiert Tirol

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Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

3. Unterabschnitt
Verwaltung

Paragraph 11,

Stiftungsvorstand

  1. Absatz einsAls Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.
  2. Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
  3. Absatz 3In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40043355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/26/P11/LTI40043355

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