(4)Absatz 4Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Absatz eins, Litera d, entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.