Landesrecht konsolidiert Tirol

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Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

Paragraph 10,

Bewilligung der Errichtung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zu bewilligen, wenn
    1. Litera a
      eine den Paragraphen 4, Absatz eins und 9 Absatz eins, entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,
    2. Litera b
      der Stiftungszweck gemeinnützig ist,
    3. Litera c
      das Stammvermögen einen Wert von mindestens 70.000,– Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,
    4. Litera d
      die Stiftungssatzung den Erfordernissen nach Paragraph 5, entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet und
    5. Litera e
      ein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
  3. Absatz 3In Verfahren nach Absatz eins, kommt der Landesregierung, den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
  4. Absatz 4Liegt neben der Stiftungserklärung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen keine dem Absatz eins, Litera d, entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem Paragraph 6, entsprechender Vorschlag des Stifters zur erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane vor, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a bis c erfüllt, so hat die Landesregierung die Errichtung der Stiftung zu bewilligen sowie aus dem Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane einen Stiftungskurator oder, wenn dies nicht möglich ist, weil ein solcher Vorschlag nicht vorliegt oder keine der vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt oder diese mit der Bestellung nicht einverstanden sind, eine andere geeignete Person zum Stiftungskurator zu bestellen und dieser aufzutragen, die erforderlichen Ergänzungen oder Änderungen nach dem erkennbaren Willen des Stifters innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen.
  5. Absatz 5Bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Stiftungssatzung und Bestellung der Stiftungsorgane obliegen dem Stiftungskurator die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vertretung der Stiftung und erforderlichenfalls die Aufgaben nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz. Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Stiftungskurator hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Mühewaltung eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Paragraph 11, Absatz 4, vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Errichtung der Stiftung erlangt diese Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Boten für Tirol zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40023892

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