Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
5710 Sport
Text
§ 5Paragraph 5,
Förderungsempfänger
(1)Absatz einsFörderungen dürfen nur gewährt werden:
Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist und die einem
Sport-Fachverband angehören,
Sport-Dach- und
Sport-Fachverbänden, deren Zweck die Unterstützung der Sportausübung in den Vereinen ist,
sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Tirol.
(2)Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Gesetzesnummer
10000038
Dokumentnummer
LTI40019032