Landesrecht konsolidiert Tirol

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A 12 Inntalautobahn, Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

A 12 Inntalautobahn, Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 90/2006 aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

18.05.2016

Index

8050 Umweltschutz

Text

Paragraph 4,

Nachweis

  1. Absatz einsZum Nachweis der NOx-Emissionen ist,
    1. Litera a
      wenn das Fahrzeug unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b fällt und vor dem 1. Jänner 1995 erstmalig zugelassen wurde, ein entsprechendes Dokument mitzuführen,
    2. Litera b
      wenn das Fahrzeug unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, fällt und vor dem 1. Jänner 2000 erstmalig zugelassen wurde, ein entsprechendes Dokument mitzuführen.
  2. Absatz 2Die Dokumente nach Absatz eins, Litera a und b sind auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LTI40019291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2006/90/P4/LTI40019291

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