Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.03.2017

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 25,

Umlage der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Grundlage des Hebesatzes ist:
    1. Litera a
      hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag und
    2. Litera b
      hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke jener besondere Messbetrag, der sich nach dem Grundsteuergesetz 1955 ergeben würde, wenn man das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewerten würde.
  3. Absatz 3Ein Hebesatz ist erstmals bei der Berechnung der Kammerumlage für den Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume so lange weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, und die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  6. Absatz 6Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 4 v. H. der an Kammerumlagen eingehobenen Beträge.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LTI40034813

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