(2)Absatz 2Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.Wer einer Verpflichtung nach Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 2, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.