(1)Absatz einsDie Verpflichtungen nach § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins und 2, aufgrund einer Verordnung nach § 3Paragraph 3, Abs. 4Absatz 4, oder § 5Paragraph 5, Abs. 3Absatz 3, oder aufgrund eines Auftrags nach § 8Paragraph 8, Abs. 1Absatz eins, oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, wird dadurch nicht berührt.