Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz
Text
§ 11
Dingliche Wirkung
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder aufgrund eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20000322
Dokumentnummer
LTI40015392