Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 40,

Verbote bei der Ausübung der Jagd

  1. Absatz einsVerboten ist,
    1. Litera a
      bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen;
    2. Litera b
      beim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;
    3. Litera c
      bei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot ist jedoch erlaubt;
    4. Litera d
      die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder sowie die Ausübung der Jagd aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometern pro Stunde, aus Flugzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
    5. Litera e
      dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang;
    6. Litera f
      das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. Litera g
      Schlingen, Leimruten, Haken, Fanggeräte tierquälerischer Art und Abzugeisen sowie Fanggeräte, die wahllos oder nicht unversehrt fangen, nicht sofort töten oder sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden, jedenfalls aber Fangfallen für Vögel zu verwenden;
    8. Litera h
      Selbstschüsse und Tellereisen (Trittfallen), Netze, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte und elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die betäuben oder töten können, sowie Sprengstoff, Gas einschließlich Begasen oder Ausräuchern, Gift und vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
    9. Litera i
      in Notzeiten Schalenwild an den Futterplätzen zu erlegen;
      ausgenommen von diesem Verbot ist der Abschuss von krankem oder kümmerndem Wild;
    10. Litera j
      die Brackierjagd auf Schalenwild;
    11. Litera k
      innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände oder Bodensitze und in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Rotwildfütterungen zu halten oder zu errichten;
    12. Litera l
      in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, die dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch daran hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge), sowie Wintergatter zu errichten oder zu halten;
    13. Litera m
      das Anlocken von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung (Ankirrung); ausgenommen von diesem Verbot sind Salzvorlagen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen zu bewilligen
    1. Litera a
      vom Verbot nach Absatz eins, Litera e,, wenn eine im Interesse der Landeskultur erforderliche Verminderung des Wildstandes oder die Erfüllung des Abschussplanes nur durch die Jagd auch während der Nachtzeit erfolgen kann;
    2. Litera b
      vom Verbot des Haltens und Errichtens von Futterplätzen nach Absatz eins, Litera k,, wenn das Halten des Futterplatzes innerhalb der dort festgelegten Entfernung aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden vorzuziehen ist.

    Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, Litera e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

  3. Absatz 3Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2, ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
  4. Absatz 4Ein Bescheid über einen Antrag nach Absatz 2, ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Absatz eins, Litera b, entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40034840

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