(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.