(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.