einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 19 Abs. 1 erster oder vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, oder nach § 46 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 19, Absatz eins, erster oder vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3,, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,, oder nach Paragraph 46, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt,