einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 19Paragraph 19, Abs. 1Absatz eins, erster oder vierter Satz, Abs. 2Absatz 2, zweiter Satz oder Abs. 3Absatz 3,, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2,, oder nach § 46Paragraph 46, Abs. 1Absatz eins, zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit § 19Paragraph 19, Abs. 2Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt,