Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
21.11.2012
Außerkrafttretensdatum
30.01.2014
Abkürzung
TVG
Index
7070 Veranstaltung, Theater
Text
§ 6aParagraph 6 a,
Großveranstaltungen
(1)Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
(2)Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
eine schriftliche Stellungnahme des Trägers des Rettungsdienstes,
eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen.
Im RIS seit
06.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20000208
Dokumentnummer
LTI40034336