Landesrecht konsolidiert Tirol

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Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 129/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

21.11.2012

Außerkrafttretensdatum

30.01.2014

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 6 a,

Großveranstaltungen

  1. Absatz einsBei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, hat der Veranstalter der Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorzulegen.
  2. Absatz 2Das sicherheits- und rettungstechnische Konzept hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Litera a
      Ausführungen zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen,
    2. Litera b
      Ausführungen zu den rettungstechnischen Maßnahmen,
    3. Litera c
      eine schriftliche Stellungnahme des Trägers des Rettungsdienstes,
    4. Litera d
      eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr,
    5. Litera e
      genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes,
    6. Litera f
      die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen.

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40034336

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