(3)Absatz 3Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.