Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

25.08.2015

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 24,

Ausschüsse, Zusammensetzung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann
    1. Litera a
      Ausschüsse nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, und
    2. Litera b
      für einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse
    einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die Anzahl der Ausschussmitglieder fest. Für die Funktionsperiode der Ausschüsse nach Litera a und der ständigen Ausschüsse nach Litera b, gilt Paragraph 27, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.
  4. Absatz 4Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40016989

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