(3)Absatz 3Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Gemeinderatspartei, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle.