Landesrecht konsolidiert Tirol

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Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler § 4

Kurztitel

KanalisationsgesetzNächster Suchbegriff 2000 - TiKG 2000, Vorheriger SuchbegriffTiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TiKG 2000

Index

8230 Abwasser, Kanalisation

Text

3. Abschnitt
Anschluss an die öffentliche Kanalisation

Paragraph 4,

Kanalordnung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.
  2. Absatz 2Weiters ist in der Kanalordnung
    1. Litera a
      festzulegen, ob die Anschlusspflicht nur hinsichtlich der Abwässer oder aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, auch hinsichtlich der Niederschlagswässer besteht, sowie
    2. Litera b
      unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Bauweise die Art und die Lage der Trennstellen allgemein festzulegen.
    Diese Festlegungen können für den gesamten Anschlussbereich einheitlich oder für räumlich abgegrenzte Teile des Anschlussbereiches unterschiedlich getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000068

Dokumentnummer

LTI40001904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/1/P4/LTI40001904

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