Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LAO 2000

Index

9020 Landarbeitsordnung

Text

Paragraph 137,

Verbotene Arbeiten

  1. Absatz einsAls verbotene Arbeiten im Sinne des Paragraph 136, sind insbesondere anzusehen:
    1. Litera a
      Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei den vorstehend angeführten Arbeiten;
    2. Litera b
      Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;
    3. Litera c
      Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist;
    4. Litera d
      Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob im festen, flüssigen, staub-, gas- oder dampfförmigen Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;
    5. Litera e
      die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;
    6. Litera f
      die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln;
    7. Litera g
      das Schälen von Holz mit Handmessern;
    8. Litera h
      Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits-(Persönlichkeits-)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo und leistungsbezogene Prämienarbeiten jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits-(Persönlichkeits-)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion untersagt werden;
    9. Litera i
      Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird;
    10. Litera j
      Arbeiten mit biologischen Stoffen, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    11. Litera k
      die Pflege von Tieren, die an einer auf Menschen übertragbaren Tierseuche, insbesondere an Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rotz, Pockenseuche der Schafe, Wutkrankheit, Rotlauf der Schweine oder äußerlich erkennbarer Tuberkulose der Rinder, erkrankt sind.
  2. Absatz 2Im Zweifel stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, ob es sich um eine verbotene Arbeit handelt. Für die Durchführung dieser Aufgabe und die damit verbundenen Befugnisse gilt der Abschnitt römisch VI.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

20000236

Dokumentnummer

LTI40026756

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