(3)Absatz 3Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert nach Abs. 1 festgelegt ist, in Verwendung, so müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die nach § 115 Abs. 12 vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.Stehen gesundheitsgefährdende Stoffe, für die ein Wert nach Absatz eins, festgelegt ist, in Verwendung, so müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Bei Grenzwertüberschreitungen aufgrund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, die nach Paragraph 115, Absatz 12, vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.