sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bzw. § 25a Abs. 3 befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3, bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,