Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFGNächster Suchbegriff, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

02.07.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffTBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, ausübt, ohne dazu nach Paragraph 2, Absatz eins bis 6 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,
    2. Litera b
      sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3, bzw. Paragraph 25 a, Absatz 3, befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,
    3. Litera c
      das Berg- und Schiführerabzeichen oder den Berg- und Schiführerausweis, das Bergwanderführerabzeichen oder den Bergwanderführerausweis, das Schluchtenführerabzeichen oder den Schluchtenführerausweis, das Sportkletterlehrerabzeichen oder den Sportkletterlehrerausweis führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis ein Abzeichen oder einen Ausweis führt, das bzw. der geeignet ist, mit einem der genannten Abzeichen oder Ausweise verwechselt zu werden,
    4. Litera d
      als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht nachkommt oder dem Paragraph 3, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    5. Litera e
      als Berg- und Schiführeranwärter dem Paragraph 14, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    6. Litera f
      als Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach Paragraph 17,, Paragraph 22, bzw. Paragraph 25 c,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins,, nicht nachkommt,
    7. Litera g
      im geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zu verfügen,

    begeht eine Verwaltungsübertretung.

  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu ahnden.

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40036557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P37/LTI40036557

Navigation im Suchergebnis