§ 36dParagraph 36 d,
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 3 schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen der Berufsbezeichnung nach Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 3, bzw. Paragraph 20, Absatz 3, schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Artikel 7, der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.