Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler § 31

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFGNächster Suchbegriff, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 130/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffTBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 31,

Präsident

  1. Absatz einsDer Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
  2. Absatz 2Dem Präsidenten obliegen:
    1. Litera a
      die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;
    2. Litera b
      in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen , die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe.
  3. Absatz 3Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.
  5. Absatz 5Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40034890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P31/LTI40034890

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