(4)Absatz 4Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Abs. 1, 2 und 3 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Absatz eins,, 2 und 3 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.