(4)Absatz 4Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des § 63 möglichst vollkommen erreicht werden.Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 63, möglichst vollkommen erreicht werden.