Landesrecht konsolidiert Tirol

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Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler § 62

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

3. Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte

Paragraph 62,

Einleitung des Regulierungsverfahrens

  1. Absatz einsDas Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.
  3. Absatz 3Von Amts wegen ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn die Regulierung erforderlich ist, weil
    1. Litera a
      die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt sind oder
    2. Litera b
      das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint.

    Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

  4. Absatz 4Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 63, möglichst vollkommen erreicht werden.

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40036409

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