die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im § 49c Abs. 2 und im § 49d Abs. 2 genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im Paragraph 49 c, Absatz 2 und im Paragraph 49 d, Absatz 2, genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,