Landesrecht konsolidiert Tirol

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Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler § 49i

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49i

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 49 i,

Auseinandersetzungsbescheid

Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,
  2. Litera b
    die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im Paragraph 49 c, Absatz 2 und im Paragraph 49 d, Absatz 2, genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,
  3. Litera c
    die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach Litera b, beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,
  4. Litera d
    die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der Litera c, mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,
  5. Litera e
    wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,
    2. Ziffer 2
      das Verzeichnis der Anteilsrechte,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,
    4. Ziffer 4
      die Feststellungen im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,
    5. Ziffer 5
      Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67.

Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach Litera e, Ziffer 5, können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40036407

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