Landesrecht konsolidiert Tirol

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Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler § 49c

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49c

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 49 c,

Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft

  1. Absatz einsIm Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
  2. Absatz 2Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des Paragraph 49 b, Absatz 2, bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
  3. Absatz 3Im besonderen Fall des Paragraph 49 d, Absatz 2, erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Absatz 2, erster Satz sinngemäß.

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40036401

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