§ 47Paragraph 47,
Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 lit. b Z 7 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Ziffer 7, sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.